Einhaltung arbeitszeitrechtlicher Vorgaben bei Ratssitzungen

Stellungnahme:

1. Wie werden die Arbeitszeiten der bei Ratssitzungen eingesetzten Verwaltungsmitarbeiter arbeitszeitrechtlich erfasst, insbesondere wenn Sitzungen deutlich über
die reguläre Dienstzeit hinausgehen?
Die Erfassung erfolgt über die Buchung der tatsächlichen Arbeitszeit im Zeiterfassungssystem.

2. Gibt es tarifrechtliche Abweichungen oder Sonderregelungen vom Arbeitszeitgesetz  für Bedienstete der Stadtverwaltung bzgl. der Teilnahme und Erfassung der Arbeitszeiten bei Ratssitzungen?
Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) regelt in § 19 für Beschäftigte im öffentlichen Dienst: „Bei der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben im öffentlichen Dienst können, soweit keine tarifvertragliche Regelung besteht, durch die zuständige Dienstbehörde die für Beamte geltenden Bestimmungen über die Arbeitszeit auf die Arbeitnehmer übertragen werden; insoweit finden die §§ 3 bis 13 keine Anwendung.“

Die Pflicht eines Beamten, in besonderen Fällen auch über die reguläre Dienstzeit hinaus (z. B. nach 20 Uhr) Dienst zu leisten, ergibt sich aus mehreren beamtenrechtlichen Grundlagen:
1. Allgemeine Dienstleistungspflicht
Nach § 34 des Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) haben Beamtinnen und Beamte ihre Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen zu erfüllen. Daraus folgt die sogenannte volle Hingabepflicht an den Beruf. Der Beamte schuldet keinen bloßen „Stundendienst“, sondern die Erfüllung seiner Dienstaufgaben – auch wenn dies im Ausnahmefall Mehrarbeit oder Dienst zu ungewöhnlichen Zeiten erfordert.

2. Gehorsamspflicht
Nach § 35 Beamtenstatusgesetz besteht die Pflicht, dienstliche Anordnungen des Vorgesetzten auszuführen, soweit diese rechtmäßig sind.Ordnet der Dienstherr aus dienstlichen Gründen Dienst nach 20 Uhr an (z. B. wegen:
 Gefahrenabwehr
 Notfällen
 besonderen Einsatzlagen
 Veranstaltungen (hier: Ratssitzung)
 Personalmangel in Ausnahmesituationen),
muss der Beamte/die Beamtin dieser Anordnung grundsätzlich Folge leisten.

3. Arbeitszeitrechtliche Regelungen
Die konkrete Arbeitszeit ist in den jeweiligen Arbeitszeitverordnungen des Bundes oder der Länder geregelt.
Dort ist festgelegt:
 regelmäßige Wochenarbeitszeit
 Voraussetzungen für Mehrarbeit
 Ausgleich (Freizeitausgleich oder Vergütung)
Mehrarbeit ist zulässig, wenn sie zwingend dienstlich notwendig ist. Die diesbezüglichen Regelungen für Nordrhein-Westfalen ergeben sich aus den §§14 und 16 der „Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten im Lande Nordrhein Westfalen (AZVO NRW)“. Demnach kann der Arbeitszeitrahmen innerhalb eines Zeitrahmens von 06:30 bis 20:00 Uhr festgelegt werden. Auch wenn der Arbeitszeitrahmen bei Beamtin nen und Beamten typischerweise bis 20 Uhr geht, gilt, dass Dienst geleistet werden muss, wenn zwingende dienstliche Gründe es erfordern (hier: Sicherstellung des Sitzungsdienstes). Das ergibt sich aus den traditionellen Dienstpflichten, insbesondere jedoch aus dem Landes beamtengesetz NRW (§ 61 LBG NRW), wonach Mehrarbeit über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus pflichtig ist bei zwingenden dienstlichen Verhältnissen.

Für die Verwaltung gilt eine „Dienstvereinbarung zur Flexiblen Arbeitszeit bei der Stadtverwaltung Mülheim an der Ruhr (DV „Flexible Arbeitszeit“)“, die einen Arbeitszeitrahmen von
6:00 bis 20:00 Uhr festlegt und regelt, dass die Fachbereiche, in denen regelmäßig oder zu besonderen Anlässen Arbeitszeiten außerhalb des regulären Zeitrahmens notwendig sind, in
Anlage 3 zur Dienstvereinbarung aufgeführt werden. In Anlage 3 zur DV ist u. a. Amt 30 aufgeführt (Gremienbetreuung und Sitzungsdienst, Wahlen, Abstimmungen und Entscheide).
Die gesetzliche Ruhezeit nach § 5 AZVO NRW in Höhe von mindestens 11 Stunden betrifft die Pause zwischen zwei Arbeitseinsätzen. Sofern also eine Ratssitzung bis 21.00 Uhr oder 22.00
Uhr andauert, darf der Dienst am Folgetag erst 11 Stunden später erneut aufgenommen wer den (also hier um 08:00 Uhr oder 09:00 Uhr). Das einzuhalten liegt in der Verantwortung der
Mitarbeitenden und der Führungskräfte (vgl. auch hier Ziffer 2.1 der Dienstvereinbarung: „Für die Einhaltung der Arbeitszeit und die Beachtung der Arbeitsschutzbestimmungen sind alle
Mitarbeitenden selbst verantwortlich, unbeschadet der Verantwortlichkeit der Führungskräfte.“) Die betreffenden Mitarbeitenden sind gehalten, die 11 Stunden Ruhezeit bis zur Arbeitsaufnahme zum Folgetag einzuhalten. Darüber hinaus empfiehlt sich an Sitzungstagen, dass der Dienstbeginn nach hinten verlegt oder eine längere Pause eingelegt wird, damit die grundsätzliche Höchstarbeitszeit von zehn Stunden grundsätzlich eingehalten wird. Diese entspricht der Vorgabe aus § 2 Abs. 5 ATVO NRW, wonach die tägliche Arbeitszeit 10 Stunden durchschnittlich nicht überschritten werden soll. Die Verwaltung achtet sehr sorgfältig auf den Gesundheitsschutz der Mitarbeitenden und deren Ruhephasen.

4. Besondere Treuepflicht
Beamte stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis. Daraus folgt insbesondere eine besondere Einsatzbereitschaft und die Pflicht zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung (hier: Sitzungsdienst). Für den Tarifbereich gelten vergleichbare grundsätzliche Rahmenregelungen, insbesondere auch die DV „Flexible Arbeitszeit“.

3. Welche konkreten Maßnahmen ergreift die Stadtverwaltung, um sicherzustellen, dass die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes, insbesondere zu Höchstarbeitszeiten und zwingenden Ruhezeiten, auch bei langen oder spät endenden Ratssitzungen durch die städtischen Mitarbeiter eingehalten werden?
s. 2.

4. Wie stellt die Stadt als Arbeitgeberin ihre arbeitsrechtliche Fürsorgepflicht sicher, um Überlastungen, gesundheitliche Beeinträchtigungen oder rechtswidrige Arbeitszeitüberschreitungen bei den betroffenen Mitarbeitern zu vermeiden?
s. 2.

5. Wie wird verfahren, wenn durch die Teilnahme an Ratssitzungen Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz drohen oder tatsächlich eintreten?
s. 2.

6. Sind in den letzten Jahren durch Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz haftungsrechtliche Konsequenzen wie Straf- oder Bußgelder eingetreten?
Nein.

7. Existieren interne Dienstanweisungen oder verbindliche Regelungen zur Teilnahme von Verwaltungsmitarbeitern an abendlichen oder außergewöhnlich langen Ratssitzungen und wie wird deren Einhaltung kontrolliert?
s. 2.

8. Inwieweit berücksichtigt die Verwaltung bei der Planung, Dauer und Organisation von Ratssitzungen ihre Verantwortung als Arbeitgeberin, um arbeitsrechtliche Risiken und mögliche Haftungsfolgen für die Stadt zu vermeiden?
Nicht erforderlich, da rechtliche Vorgaben eingehalten werden. S. 2.

Marc Buchholz

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